Beleg des Monats
(Dezember 2011)
 

Mit einem Postprotestauftrag konnte ein quittierter Wechsel an das beauftragte Postamt gesandt werden, um diesen dem zur Zahlung verpflichteten Empfänger vorzulegen und nach Zahlung auszuhändigen.
Zahlte der Empfänger nicht, beurkundete das beauftragte Postamt den sog. Wechselprotest und schickte den protestierten Wechsel per Einschreiben mit dem Vermerk “Protestierter Wechsel” zurück.

 

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Die vom Absender zu entrichtende Gebühr setzte sich zusammen aus dem Briefporto, der Einschreibegebühr und der Protestgebühr und wurde wie eine Nachgebühr eingezogen.
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